Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werner Langer GmbH & Co KG Metall- und Kunststoffverarbeitung, Auf dem Lohnsberg 6, 59872 Meschede-Berge

zur Verwendung gegenüber:

1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); im folgenden als Käufer bezeichnet
2. Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; beide im folgenden als Käufer bezeichnet.

I. Allgemeines

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Wir arbeiten ausschließlich auf der Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert hingewiesen werden muss. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Käufer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Käufer zuvor auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Aus der Ausführung eines Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht abgeleitet werden. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Käufer ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass unser erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer VIII. infolge einer Abwehrklausel des Käufers nicht Vertragsbestandteil geworden ist, folgt die Übereignung der Ware jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Käufers werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere zum Material, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle Lieferungen unterliegen auch den Maßtoleranzen nach DIN.

4. Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10 % sind als handelsüblich gestattet.

5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

6. Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

7. Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Ändern sich in der Zeit nach Auftragseingang bis zur Herstellung der bestellten Ware ohne unser Verschulden die von uns zu entrichtenden Lohn- und/oder Materialkosten, so dass die von uns nachzuweisenden und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellkosten für das Produkt um mehr als 33% gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung steigen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu festzusetzen.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsvertragsverhältnis beruht.

4. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird jede Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto/Kasse fällig. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum. Im übrigen haben die Zahlungen gemäß den vereinbarten Bedingungen zu erfolgen.

6. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Wechselkosten und Diskontzinsen trägt der Käufer. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge in Euro zu zahlen.

7. Tritt nach Vertragsschluss, z.B. durch Vermögensverfall des Auftraggebers eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf die uns zustehende Gegenleistung ein oder werden uns Rückstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir vom Käufer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Gegenleistung binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Bei Verweigerung der Vorausleistung bzw. der Sicherheitsleistung durch den Käufer oder nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

8. Wir gewähren 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, 1% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen unter der Voraussetzung, dass alle vorangegangenen Rechnungen vollständig bezahlt sind.

9. Für Aufträge unter einem Netto-Warenwert von € 50,- wird zusätzlich eine Bearbeitungspauschale von € 30,- berechnet.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Fixterminen steht die Einhaltung der Lieferfrist unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im übrigen gilt Abschnitt XI. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Gewährt der Käufer uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift zum Rücktritt berechtigt. weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 2.dieser Bedingungen.

V. Werkzeugbeschaffung und –einsatz

Die in unseren Angeboten angegebenen Werkzeugkosten bzw. Werkzeugkostenanteile sind Richtpreise, die nach Fertigstellung der Werkzeuge eine Berichtigung erfahren können, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind. Die Bezahlung von Werkzeugkostenanteilen hebt unser Eigentumsrecht an dem Werkzeug nicht auf, auch kann hieraus kein ausschließliches Bezugsrecht abgeleitet werden. Spritzguss- oder sonstige Formen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, bleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen stets in unserem Besitz, auch wenn der Käufer durch Übernahme der vollen Herstellungskosten das Eigentum an den Formen erwirbt. Solche Formen werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen dem Käufer und uns voraus.

Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten, haften wir lediglich gemäß Abschnitt XI.2 in entsprechender Anwendung. Wir tragen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart waren. Für den Fall, dass der Käufer die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können wir die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.

VI. Einbauteile

Bei der Gestellung von Einbauteilen durch den Käufer sind diese rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Für die Maßhaltigkeit übernehmen wir keine Verantwortung. Für Ausschuss ist eine Mehranlieferung von 5 % erforderlich.

VII. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Käufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin oder hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Käufers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware verbleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, voll beglichen sind. Die Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den Käufer. Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auf eigene Kosten ermächtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Art und Höhe der Forderungen zu benennen und uns alle zur Durchsetzung der Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

2. Wird die Ware zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Preises als abgetreten.

3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige versicherbare Schäden zu versichern. Bei Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekannt zugeben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.

5. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen, an denen wir Voll- oder Miteigentum erwerben, gelten im übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß Ziff. VIII. Nr. 1-5 sinngemäß.

7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Waren zu verlangen.

IX. Gewährleistung

1a. Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 381, 377 HGB anwendbar, so wird für die dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Käufer schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns schriftlich und unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 4 Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Im übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB).

1b. Die vorstehende Bestimmung in Ziff. IX. Nr. 1 lit. a findet keine Anwendung, wenn wir hinsichtlich des zu rügenden Mangels eine vertragliche Garantie für Mangelfreiheit abgegeben haben. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).

2. Versäumt der Käufer im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen der §§ 377 bzw. 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der infolge des Mangels entstandenen bzw. entstehenden deliktischen Ansprüche des Käufers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf unseren vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützt werden oder die Schadensersatzansprüche wegen eines Personenschadens zum Inhalt haben.

3. Der Käufer kann für einen mangelhaften Kaufgegenstand zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, auch diese können wir wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers –aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Regelung in Ziffer X. S. 1 bis S. 3 finden keine Anwendung auf den Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB bzw. nach den §§ 651, 478, 479 BGB (Regress wegen eines bei einem Verbraucher aufgetretenen Mangels der Ware).

XI. Haftung

1. Wenn die Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten –insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Waren- vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte X. und XI.2.

2. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haften wir –aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln der Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
  • oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen in Wort und Schrift erfolgen nach bestem Wissen, sind aber –auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter- unverbindlich und befreien unsere Käufer nicht von einer eigenen Prüfung unserer Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Betracht kommen, so leisten wir Schadensersatz entsprechend den Regelungen unter Abschnitt XI2.

4. Die vorstehenden Regelungen in Ziffer XI finden keine Anwendung auf den Rückgriff des Unternehmers nach den §§ 478, 479 BGB bzw. nach den §§ 651, 478, 479 BGB (Regress wegen eines bei einem Verbraucher aufgetretenen Mangels der Ware).

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Vertragspflicht beider Vertragsteile ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Arnsberg.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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